24.01.2025, 18:32
(24.01.2025, 17:27)horstg schrieb: Welche Rechtsauffassung der Strafverfolgungsbehörden? Wurde je jemand angeklagt oder gar verurteilt? Nein? In über 10 Jahren nicht? Spricht das nicht für sich?
Nimm Dir bitte die Zeit, die Beiträge zu lesen, auf die Du Bezug nimmst.
(24.01.2025, 17:27)horstg schrieb: Welche Rechtsauffassung der Strafverfolgungsbehörden?...
Ich zitiere aus meinem Beitrag:
Tatsache ist aber, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden wohl überwiegend die Rechtsauffassung vertreten, dass ein Mitspiel bei Lottohelden/Lottoland den Tatbestand des § 285 StGB erfüllt. Konsequenz: wird ein Gewinn ausgezahlt, kann er nach § 74 StGB eingezogen werden.
(24.01.2025, 17:27)horstg schrieb: ...Wurde je jemand angeklagt oder gar verurteilt? Nein? In über 10 Jahren nicht? Spricht das nicht für sich?
Ich zitiere aus meinem Beitrag:
"Strafurteile sind mir bislang nicht bekannt,..."
Das spricht leider nicht für sich, denn die Strafverfolgungsbehörden sind aktiv und wie das endet, kann momentan keiner sagen. Du solltest aber auch die von mir beschriebenen zivilrechtlichen Konsequenzen nicht außer Acht lassen.
Unter diesen Umständen kann das Mitspiel bei Lottohelden/Lottoland in Deutschland und/oder mit deutscher Bankverbindung nur als höchst fahrlässig in zivil- und strafrechtlicher Hinsicht bewertet werden.