Zitat:Original von Lemmi
Zitat:Original von Ecart
...
Angebliche Probleme könnte es mit Banken, Bankenaufsicht, Finanzamt usw. ergeben.
Alle diese vorgenannten (möglichen) Probleme sehe ich aus meiner langjährigen beruflichen Erfahrung [u.a. Schatzmeister in einer öffentlichen, größeren Stiftung] nicht.
Banken:
Freuen sich über neue Kunden, die jetzt richtig investieren können.
Bankenaufsicht:
Wo sollen hier Probleme entstehen?
Die staatliche Lotteriegesellschaft zahlt die Lotteriegewinne auf eine IBAN (International Bank Account Number) aus und gut ist.
Die Lotteriegesellschaft zahlen auf diverse Konten nach Weisung des Tippschein-Eigentümer aus.
...
Sollten dazu noch Fragen sein, so bitte ich diese hier zu veröffentlichen.
VG
Jürgen E.
Seit @Ecart’s Post zu diesem Thema sind einige Tage vergangen, ohne dass es eine Reaktion gab. Anscheinend waren alle zufrieden – außer mir.
Ich war einer derjenigen, die das Thema angesprochen haben. Für mich ist der Tippschein-Abgeber der Partner der Lottogesellschaft und an den zahlt sie den gesamten Gewinn aus.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Lottogesellschaft auf Weisung des Tippschein-Eigentümers / Gewinners (Teil-)Beträge an Herrn Meyer mit der Konto Nr. 08/15 und an Frau Schmitz auf das Konto 4711 überweist. Die Verteilung des Gewinnes müsste der Gewinner = TG-Organisator (als Privatperson!) selbst übernehmen.
So landen dann bestenfalls (von privat an privat) ein paar Millönchen auf den Konten der TG-Teilnehmer. Jede Bank überwacht die Kontobewegungen ihrer Kunden und da fällt ein solcher Geldeingang auf und führt zu Nachfragen beim Kunden – wieso, weshalb, warum? Als Beleg hätte ich „nur“ die Einzahlung meines TG-Anteils zu bieten. Ob das ausreichen würde?
Ich möchte es nicht drauf ankommen lassen und habe mich deshalb entschieden TGs fernzubleiben. Jedenfalls so lange nichts Schriftliches zwischen den TG-Teilnehmern existiert, was zugegebenermaßen für kurzfriste TGs unmöglich bzw. für einmalige TGs zu aufwendig ist.
Gehört nicht direkt hier hin, aber jetzt kennt ihr meine Sichtweise.
Dessen ungeachtet, viel Erfolg für euch bei der morgigen Ziehung.
Hallo Lemmi!
Du sprichst zwei Aspekte an:
1. Das Verhältnis der TG-Mitglieder untereinander und
2. Die steuerliche Behandlung des Gewinnanteils
zu 1.: Egal ob schriftlich oder nicht, die Teilnehmer an einer Tippgemeinschaft bilden nach § 705 BGB eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, da sie mit der gemeinschaftlichen Teilnahme an einer Lotterie/an einem Wettspiel zur Erhöhung der Gewinnchancen bei gleich bleibenden Aufwendungen einen gemeinsamen Zweck verfolgen.
Da wir das hier nicht schriftlich machen, fehlt zwar ein Stück Papier zur Beweisführung, aber der Beweis sollte aufgrund der Öffentlichkeit des Forums und der nachvollziehbaren Anteilszahlungen leicht geführt werden können. Wobei Letzteres m. E. ohnehin nur eine theoretische Ausführung ist, wenn der TG-Leiter unser Vertrauen genießt.
Vertrauen ist in diesem Kontext der Punkt, denn in der Regel wird der TG-Tippschein ohne Hinweis auf die TG abgegeben, so dass der TG-Leiter dann lediglich im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern verpflichtet ist, den Gewinn auszukehren. Anders wäre es, würde der Leiter beim Abschluss des Spielvertrags die Tippgemeinschaft als Außengesellschaft vertreten, denn dann würde der Gewinnanspruch in das Gesellschaftsvermögen fallen. Früher war das leichter möglich, da wurde ein Name auf die Scheine geschrieben. Man konnte dann "TG XY" eintragen und auf diese Weise die Stellvertretungsvoraussetzungen nach § 164 BGB erfüllen.
zu 2.: Steuerlich wird ein TG-Mitglied genauso behandelt wie ein Einzelgewinner. Es muss lediglich nachweisen können, dass der Zahlungseingang aus einem Lotteriegewinn stammt. Der Nachweis sollte nicht schwer zu führen sein.
=> Wenn man Vertrauen zu dem Organisator einer TG hat, spricht hier nichts gegen die Teilnahme an der TG.