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Schriftliche Tippgemeinschaft IMMER besser - „bis das Kind in den Brunnen fällt“?!?
#1
Information 
Nachfolgender Text, ist meine, private, persönliche Meinung!

Jetzt mit über 70. Jahren, musste ich leider (öfters) zur Kenntnis nehmen, das der "deutsche Staat", besonders seit vielen Jahren, uns Bürger als => "Steuerbeute" sieht!
Erfahrungen: im privaten Lebensbereich (Bekannte usw.), incl. persönlische Erfahrungen.

Ich möchte nicht auf "die Schnauze fallen", besonders dann "bis das Kind in den Brunnen fällt" - bedeutet, ein hoher Lottogewinn erfolgt, besonders bei einer von mir
organisierten Tippgemeinschaft.


Auslöser, aktuell, war meine TG Lottoteilnahme, bei Lotto Sachsen, als der TG-Organisator; @Didi, diesen Beitrag erstellte:

   

Ich war über diesen Text verärgert und habe meine TG Teilnahme beendet.

Dieser Hinweis vom Administrator, @Gagga, hat mich nicht zu 100 % überzeugt!

   

Warum?

Lebenserfahrung! - besonders, in den letzten 20 Jahren, hier in Deutschland!


Ja, wir dokumentieren hier viel zu unseren Tippgemeinschaften, oft => internetöffentlich.

Es geht bei einem sehr hohen € Gewinn, immer um sehr viel Geld!

   

Zurück zum Beitrag von @Didi:

Ich bin als TG-Organisator (Leiter) ab sofort zur nachfolgenden (unwiderruflichen) Erkenntnis gekommen:

Es MUSS immer einen => schriftlichen Tippgemeinschafts-Vertrag geben, um endgültig und zu 100 %, als TG-Organisator (Leiter usw.) auf der juristisch sicheren Seite zu stehen.

In Deutschland ist es eine Kombination aus Prävention, und besonders DIE Einhaltung von gesetzlichen Rahmenbedingungen!

Zitat:"Kann"

Das alleine reicht mir schon und ich möchte da keine jahrelangen Verfahren erleben!!!

WIR schreiben doch hier sehr oft: "...Hätte, hätte Fahrradkette".

   

Ecart, Sa. 28.02.2026
JEDER Tipper verfolgt seine eigene Strategie!
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#2
Anhand meiner eigenen TG, siehe aktuelles Beispiel hier https://lotto-totostrategen.de/showthrea...#pid714573
sollte das alles recht gut nachvollziehbar sein, da ich die Teilnahmebestätigung und Zahlung auch noch mal via E-Mail und VOR der Ziehung versende...

Kaffee
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#3
Ein interessantes Thema.
Ich bin auf dem Gebiet kompletter Laie. Die Google KI hatte auf die Frage, ob Vereinbarungen in Textform im Internet rechtsgültige Verträge sein können, diese Antwort:
   

Die Frage (und Antwort) ist natürlich ziemlich allgemein gehalten. Klingt aber für mich erstmal plausibel.
Trotzdem verstehe ich die Bedenken für den Fall der Fälle.
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#4
(28.02.2026, 12:39)Lotto-123456+7 schrieb: Anhand meiner eigenen TG, siehe aktuelles Beispiel hier https://lotto-totostrategen.de/showthrea...#pid714573
sollte das alles recht gut nachvollziehbar sein, da ich die Teilnahmebestätigung und Zahlung auch noch mal via E-Mail und VOR der Ziiehung versende...

Kaffee

So ist es!

Mir wäre lieber gewesen, Ecart hätte hier eine offene Diskussion mit dem Ziel angestoßen, zu klären, inwieweit wir hier mit unseren TG rechtlich und steuerlich auf der sicheren Seite sind - Durchsetzbarkeit/kriminelle Energie mal außen vor gelassen. Er schreibt zwar eingangs, der dann folgende Text sei seine persönliche Meinung, schließt den Beitrag aber mit einem aus dem Zusammenhang gerissenen Zitat von "Steuer-Allzweckwaffe" BUHL ab, das geeignet ist, hier die Pferde scheu zu machen und das daher nicht unwidersprochen bleiben soll.

Juristisch ist der BUHL-Kommentar bedenklich formuliert, denn das in ihm fälschlich verwendete "kann" - für Ecart daher verständlicherweise ein Warnsignal - deutet auf eine Ermessensentscheidung hin, eine Abwägung, die das Finanzamt vornehmen darf. So ist es keinesfalls! Möglich ist die steuerrelevante Wertung als Schenkung nur dann, wenn der Nachweis einer bestehenden Tippgemeinschaft nicht erbracht werden kann. Daran aber besteht hier - darauf hat Dirk (Lotto-123456+7) zu Recht hingewiesen - null Zweifel.

Rechtlich und steuerlich sind wir mit unseren TG auf der sicheren Seite. Was nichts zur Durchsetzbarkeit des rechtlich bestehenden Gewinnanteil-Anspruchs sagt. Daran würde aber auch die Verschriftlichung nichts ändern.
Es ist nie zu spät für eine glückliche Kindheit!
Meine freeware Toto13Tool, Toto45Tool, Zufall 2.0
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#5
Information 
Ich gehe diesen TG Weg (schriftlicher TG-Vertrag!!!), besonders bei EuroMillions - Belgien; JP bis 250.000.000 € weiter!

@Didi, bin sehr froh, dass du dieses Thema, in unserer 3er Mini-Lotto TG Sachsen, angestoßen hast! das passt

Meine TG-Teilnehmer (wir tippen gemeinsam, etwas höhere € Summen bei EM; Belgien), erstellen bereits den TG Vertrag, also richtiges TG Teamwork.

Diese sehr wertvollen und sehr guten Hinweisen, von KI's stelle ich hiermit noch ein:

Hieran hatte ich noch nicht gedacht!

Zitat:"Damit habt ihr einen fälschungssicheren Nachweis, dass der Vertrag vor dem Gewinn existierte".

   

   

"Der Spielleiter ist verpflichtet, im Falle eines Großgewinns gegenüber der belgischen Lotteriegesellschaft und den deutschen Finanzbehörden die Namen aller Mitglieder als Gewinnberechtigte anzugeben".

Das mit den deutschen Finanzbehörden, werde ich noch intensiv prüfen!
Dazu sehe ich KEINE Veranlassung! Heul

   

AWV-Meldepflicht (§ 67 AWV) - kannte doch bisher keiner von uns hier?!?

GwG, gilt sogar ab jetzt, morgen So. 01.03.2026. Das Bankkonto, wird wie von Herrn Putin "eingefroren"!!! Lachen

7 Werktag des Folgemonats!!!

   
JEDER Tipper verfolgt seine eigene Strategie!
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#6
(28.02.2026, 20:15)Ecart schrieb: Ich gehe diesen TG Weg (schriftlicher TG-Vertrag!!!), besonders bei EuroMillions - Belgien; JP bis 250.000.000 € weiter!

@Didi, bin sehr froh, dass du dieses Thema, in unserer 3er Mini-Lotto TG Sachsen, angestoßen hast!  das passt

Meine TG-Teilnehmer (wir tippen gemeinsam, etwas höhere € Summen bei EM; Belgien), erstellen bereits den TG Vertrag, also richtiges TG Teamwork.

...

Ob ein möglicher Gewinn 250 Mio. oder "nur" eine Mio. beträgt, spielt in diesem Kontext keine Rolle, weder rechtlich noch steuerlich (hier relevanter Freibetrag bei angenommener Schenkung liegt bei lediglich 20.000 €).
Die von der KI empfohlenen Nachweisempfehlungen sind ja ganz nett, aber das vorgeschlagenen Prozedere ist doch nicht wirklich praktikabel! Da ziehe ich die Dokumentierung durch Forumseinträge vor.
Und abschließend: nach einer Gesetzesänderung sind nach § 67 der Außenwirtschaftsverordnung nur noch Zahlungen zu melden, die den Betrag von 50 000 Euro oder den Gegenwert in anderer Währung übersteigen.
Es ist nie zu spät für eine glückliche Kindheit!
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