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Whitelist - ständige Veränderungen
#21
Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Gewinnen aus staatlichen und sogenannten „Schwarzen Lotterien“ (also inoffiziellen oder nicht lizenzierten Lotterien) ergibt sich aus der rechtlichen Einordnung und dem Sitz der Veranstalter:

1. Staatliche Lotterien (z. B. Lotto 6 aus 49)
  • Diese Lotterien sind in Deutschland reguliert und lizenziert.
  • Gewinne aus diesen Lotterien sind steuerfrei (§ 2 EStG – keine Einkunftsart). Dies gilt auch für Gewinne aus ausländischen Lotterien wie Euromillionen, sofern der Gewinn nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erzielt wurde.
  • Der Staat erhebt bereits im Vorfeld Steuern auf den Spieleinsatz (z. B. Lotteriesteuer), sodass der Gewinn nicht nochmals besteuert wird.

2. „Schwarze Lotterien“ oder Zweitlotterien
  • Diese werden oft von ausländischen, nicht lizenzierten Anbietern betrieben.
  • Teilnehmer wetten hier nicht auf das echte Lotto, sondern schließen Wetten auf dessen Ausgang ab („Zweitlotterie“).
  • Der Gewinn wird nicht als echter Lotteriegewinn, sondern als Leistung aus einem Privatvertrag mit dem Anbieter gewertet.
  • Der Gewinn kann daher als sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) oder Kapitalertrag gelten – und ist in Deutschland steuerpflichtig, je nach Ausgestaltung.
Es ist nie zu spät für eine glückliche Kindheit!
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#22
Danke für diuese sehr viel fundierteren Ausführungen.

In der Praxis scheint es ja wohl eh auf Beschlagnahmung der Geld hinauszulaufen. Da wäre man ja noch glücklich, wenn man nur zum Höchststeuersatz seinen Gewinn versteuern müsste.
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