26.05.2025, 18:01
Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Gewinnen aus staatlichen und sogenannten „Schwarzen Lotterien“ (also inoffiziellen oder nicht lizenzierten Lotterien) ergibt sich aus der rechtlichen Einordnung und dem Sitz der Veranstalter:
1. Staatliche Lotterien (z. B. Lotto 6 aus 49)
2. „Schwarze Lotterien“ oder Zweitlotterien
1. Staatliche Lotterien (z. B. Lotto 6 aus 49)
- Diese Lotterien sind in Deutschland reguliert und lizenziert.
- Gewinne aus diesen Lotterien sind steuerfrei (§ 2 EStG – keine Einkunftsart). Dies gilt auch für Gewinne aus ausländischen Lotterien wie Euromillionen, sofern der Gewinn nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erzielt wurde.
- Der Staat erhebt bereits im Vorfeld Steuern auf den Spieleinsatz (z. B. Lotteriesteuer), sodass der Gewinn nicht nochmals besteuert wird.
2. „Schwarze Lotterien“ oder Zweitlotterien
- Diese werden oft von ausländischen, nicht lizenzierten Anbietern betrieben.
- Teilnehmer wetten hier nicht auf das echte Lotto, sondern schließen Wetten auf dessen Ausgang ab („Zweitlotterie“).
- Der Gewinn wird nicht als echter Lotteriegewinn, sondern als Leistung aus einem Privatvertrag mit dem Anbieter gewertet.
- Der Gewinn kann daher als sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) oder Kapitalertrag gelten – und ist in Deutschland steuerpflichtig, je nach Ausgestaltung.